Verkehrsbeschränkungen im Stadtbereich Marktheidenfeld anlässlich des Mai-Marktes am 06.05.2012
Am Sonntag, den 06.05.2012, findet in der Altstadt wieder der alljährliche Mai-Markt statt. Aus diesem Anlass sind die nachfolgenden, umfangreichen Verkehrsbeschränkungen erforderlich.
Die Stadt Marktheidenfeld erlässt als zuständige örtliche Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Verkehrs gemäß §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Satz 1 StVO, nach Anhörung der Polizei-Inspektion Marktheidenfeld, folgende
A n o r d n u n g :
1. Nachstehende Straßen werden am Sonntag, 06.05.2012, v. 07.00 Uhr bis
20.00 Uhr für Fahrzeuge aller Art gesperrt:
a) Obertorstraße (ab Einmündung Glasergasse)
Beschilderung: VZ 250, VZ 803, VZ 454 L
b) Mitteltorstraße ( ab Einmündung B 8)
Beschilderung: VZ 250, 1 rot-weiß Bake
c) Kolpingstraße, Beschilderung: VZ 250
Private Pflanzkästen sind mit rot/weißer Warnbake zu kennzeichnen.
d) Parkplatz Stadtmauergässchen; Beschilderung: VZ 283
e) Die Einbahnregelung der Herrngasse wird aufgehoben, um den Anwohnern die Zufahrt zu ihren Anwesen zu ermöglichen.
f) Die Einbahnregelung Kolpingstraße wird aufgehoben, um den Anwohnern und den Hotelgästen „Zum Anker“ Zu- und Abfahrt zu ermöglichen.
2. Die genannten Beschränkungen gelten bis auf die unter Ziffer 1 b) genannten Straßen nicht für
a) Fahrzeuge der Aussteller
b) Lieferverkehr
c) Rettungsfahrzeuge
d) Bewohner der unter Ziffer 1 genannten Straßen (ausgenommen Ziffer 1 b)
e) Dienstfahrzeuge der Stadt Marktheidenfeld.
3. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen der privaten Anwesen sind frei zu halten.
4. Die Straße „Am Rathaus“ und die Bronnbacher Straße ab der Straße „Am Stadtmauergässchen“ sind für den gesamten Verkehr frei zu halten
5. Die Zufahrten zu den Übernachtungsbetrieben in der Altstadt sind gesondert auszuschildern.
6. Bei der Vergabe der Marktstände ist darauf zu achten, dass die Benutzung der Ausfahrt/Kirchgasse in die Obertorstraße gewährleistet ist.
7. Diese Anordnung tritt mit Aufstellen der Schilder in Kraft und endet mit deren Entfernung.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Marktheidenfeld, den 21.03.2012
STADT MARKTHEIDENFELD
H. Schmidt-Neder
Erste Bürgermeisterin
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